Hinweis: Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Eine Beratung nach § 2 RDG darf nur durch zugelassene Rechtsanwälte erfolgen.
Der Gerichtsvollzieher hat sich angekündigt oder steht sogar vor der Tür? In diesem Moment geht es um konkrete Fragen: Muss ich öffnen? Was darf er mitnehmen? Kann ich die Vermögensauskunft noch verhindern? Hier erfahren Sie, welche Rechte Sie haben — und was der GV tatsächlich darf.
Muss ich die Tür öffnen?
Das kommt darauf an, warum der GV kommt:
- Zur Abnahme der Vermögensauskunft: Sie müssen die Tür nicht öffnen. Der GV darf Ihre Wohnung nicht gewaltsam betreten, um die VA abzunehmen. Ohne Durchsuchungsbeschluss bleibt ihm nur, Sie erneut zu laden.
- Zur Sachpfändung: Hier ist die Lage anders. Hat der GV einen vollstreckbaren Titel und einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss, darf er die Tür durch einen Schlüsseldienst öffnen lassen — auch ohne Ihre Zustimmung.
In der Praxis: Die meisten GV-Besuche zur Vermögensauskunft laufen so ab: Der GV klingelt, trifft Sie nicht an oder Sie öffnen nicht. Er hinterlässt eine Ladung zum Termin in seinem Büro. Erst wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, kann es eskalieren.
Was darf der Gerichtsvollzieher pfänden?
Bei einer Sachpfändung darf der GV bewegliche Sachen pfänden, die Ihnen gehören. In der Praxis heißt das: Er geht durch die Wohnung und prüft, ob es pfändbare Gegenstände gibt. Meistens gibt es wenig zu holen — ein Grund, warum viele Gläubiger direkt zur Vermögensauskunft übergehen.
Nicht pfändbar sind nach § 811 ZPO:
- Persönliche Kleidung und Wäsche
- Hausrat in angemessenem Umfang (Bett, Tisch, Stühle, Kühlschrank, Waschmaschine)
- Arbeitsmittel, die Sie für Ihren Beruf brauchen
- Medizinische Hilfsmittel (Brille, Rollstuhl, Prothesen)
- Gegenstände religiöser Verehrung
- Haustiere (seit 2022 ausdrücklich geschützt)
- Bargeld bis zur Höhe des unpfändbaren Einkommens
Wichtig: Elektronik wie Laptop, Smartphone oder TV kann grundsätzlich gepfändet werden. In der Praxis passiert das selten, weil der Wiederverkaufswert gering ist — aber der GV dürfte es.
Was ist die Vermögensauskunft — und warum will der GV sie?
Die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO (früher "eidesstattliche Versicherung" oder "Offenbarungseid") ist eine vollständige Auflistung Ihres Vermögens. Sie müssen dabei unter Eid erklären, was Sie besitzen: Konten, Einkommen, Fahrzeuge, Versicherungen, Immobilien — alles.
Die Folgen sind gravierend:
- Eintrag im Schuldnerverzeichnis für 3 Jahre
- Negativer SCHUFA-Eintrag — Kreditwürdigkeit praktisch null
- Probleme bei Mietverträgen — Vermieter prüfen das Schuldnerverzeichnis
- Kontopfändung wird einfacher — der Gläubiger weiß jetzt, wo Ihr Konto ist
Kann ich die Vermögensauskunft noch abwenden?
Ja, in vielen Fällen. Es gibt drei Hauptwege:
1. Ratenzahlung nach § 802b ZPO
Der Gerichtsvollzieher kann eine Zahlungsvereinbarung über bis zu 12 Monate zulassen. Bedingung: Sie müssen einen realistischen Ratenplan anbieten und die erste Rate sofort leisten können. Stimmt der GV zu, wird die VA ausgesetzt.
2. Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO
Wenn die Ladung zur VA oder der zugrundeliegende Titel Formfehler hat, können Sie dagegen vorgehen. Typische Fehler:
- Ladungsfrist zu kurz (muss mindestens 1 Woche betragen)
- Zustellungsmängel
- Titel ist nicht korrekt (z. B. falsche Person)
3. Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO
Bei besonderer Härte kann das Gericht die Vollstreckung ganz oder teilweise aufheben. Das kommt in Betracht bei schwerer Krankheit, akuter psychischer Belastung oder wenn die VA existenzbedrohend wäre.
Selbst wenn der GV schon da war: Solange Sie die VA noch nicht abgegeben haben, können Sie noch handeln. Hat der GV Sie nicht angetroffen, beginnt er den Prozess ohnehin neu mit einer schriftlichen Ladung.
Was passiert, wenn ich zum Termin nicht erscheine?
Wenn Sie zur Vermögensauskunft geladen werden und nicht erscheinen, kann der GV einen Haftbefehl nach § 802g ZPO beantragen. Das klingt dramatisch — und ist es auch. Allerdings:
- Der Haftbefehl dient nur der Erzwingung der VA-Abgabe, nicht der Bestrafung
- In der Praxis wird er selten vollstreckt — die meisten GV geben den Vorgang nach mehreren Fehlversuchen zurück
- Sobald Sie die VA abgeben, wird der Haftbefehl aufgehoben
Trotzdem: Es zum Haftbefehl kommen zu lassen, ist keine Strategie. Besser ist es, vorher aktiv zu werden und eine der oben genannten Optionen zu nutzen.
Wie oft kommt der Gerichtsvollzieher?
Das variiert je nach GV-Bezirk und Arbeitsbelastung. Typisch ist:
- Erster Versuch: Der GV kommt ohne Ankündigung oder nach kurzer schriftlicher Ankündigung
- Zweiter Versuch: Falls Sie nicht angetroffen werden, kommt er ein zweites Mal — oft zu einer anderen Tageszeit
- Ladung: Nach 1–2 erfolglosen Besuchen sendet er eine schriftliche Ladung zum Termin in seinem Büro
- Rückgabe: Wenn auch der Bürotermin scheitert, kann der GV den Vorgang an den Gläubiger zurückgeben oder den Haftbefehl beantragen
Wie schnell das geht, hängt vom einzelnen GV ab. Manche sind nach 2 Wochen durch, andere brauchen Monate.
P-Konto: Ihr Schutz vor Kontopfändung
Unabhängig von der VA sollten Sie Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln, falls noch nicht geschehen. Das geht bei jeder Bank und schützt einen Grundfreibetrag von aktuell 1.491 € pro Monat (2026) vor Pfändung. Mit Nachweisen über Unterhaltspflichten kann der Freibetrag erhöht werden.
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