Hinweis: Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Eine Beratung nach § 2 RDG darf nur durch zugelassene Rechtsanwälte erfolgen.
Sie haben einen alten Inkasso-Brief erhalten oder eine Forderung von vor Jahren taucht wieder auf? Dann stellt sich die entscheidende Frage: Ist die Forderung verjährt — und muss ich überhaupt noch zahlen? Hier erfahren Sie, welche Fristen gelten und was Sie tun müssen, damit die Verjährung greift.
Die reguläre Verjährungsfrist: 3 Jahre
Die meisten Alltagsschulden verjähren nach 3 Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist.
Beispiel: Eine unbezahlte Rechnung vom 15. März 2023. Die Verjährungsfrist beginnt am 1. Januar 2024 und endet am 31. Dezember 2026. Ab dem 1. Januar 2027 ist die Forderung verjährt.
Das gilt für die meisten Forderungen des täglichen Lebens:
- Handyrechnungen, Internet- und Stromverträge
- Mietrückstände
- Kaufpreisforderungen (Online-Bestellungen, Ratenkäufe)
- Arztrechnungen
- Inkasso-Forderungen (die Verjährung der Grundforderung gilt)
Vorsicht: 30 Jahre bei titulierten Forderungen
Sobald ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel hat, verlängert sich die Verjährung auf 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Das betrifft:
- Urteile — auch Versäumnisurteile
- Vollstreckungsbescheide — aus dem gerichtlichen Mahnverfahren
- Gerichtliche Vergleiche
- Notarielle Urkunden mit Vollstreckungsklausel
Das ist der Grund, warum Sie auf Mahnbescheide immer reagieren sollten. Ein Mahnbescheid, dem nicht widersprochen wird, wird zum Vollstreckungsbescheid — und damit zum 30-Jahres-Titel. Aus einer eigentlich kleinen Forderung wird so ein jahrzehntelanges Problem.
Übersicht: Welche Verjährungsfrist gilt?
| Art der Forderung | Verjährungsfrist |
|---|---|
| Rechnungen, Kaufpreis, Dienstleistungen | 3 Jahre |
| Mietrückstände | 3 Jahre |
| Inkasso-Forderungen (ohne Titel) | 3 Jahre (ab Grundforderung) |
| Schadensersatz (Vorsatz) | 3 Jahre (ab Kenntnis) |
| Vollstreckungsbescheid / Urteil | 30 Jahre |
| Steuerschulden | 5 Jahre (Festsetzungsverjährung) |
| Bußgelder | 3–5 Jahre (je nach Höhe) |
Was hemmt die Verjährung?
Die Verjährung kann gehemmt (angehalten) oder neu begonnen werden. Das passiert häufiger als viele denken:
Hemmung — die Frist wird angehalten, solange:
- Ein gerichtliches Mahnverfahren läuft
- Eine Klage anhängig ist
- Verhandlungen zwischen Ihnen und dem Gläubiger stattfinden
- Ein Insolvenzverfahren läuft
Neubeginn — die Frist startet komplett neu, wenn:
- Sie die Schuld anerkennen (auch eine Teilzahlung gilt als Anerkennung!)
- Der Gläubiger eine Vollstreckungshandlung vornimmt (Pfändung, Vermögensauskunft)
Häufiger Fehler: Sie zahlen „aus Kulanz" einen kleinen Betrag an ein Inkassounternehmen. Damit erkennen Sie die Forderung an — und die Verjährung beginnt von vorn. Bei einem Inkasso-Brief, den Sie für verjährt halten: nicht zahlen, nicht anrufen, nicht „mal schauen".
Verjährungseinrede: Sie müssen aktiv werden
Verjährung tritt nicht automatisch ein. Sie müssen sich aktiv darauf berufen — das nennt man die Verjährungseinrede (§ 214 BGB). Das bedeutet:
- Wenn ein Inkassounternehmen schreibt: Schriftlich antworten und die Verjährungseinrede erheben
- Wenn ein Mahnbescheid kommt: Widerspruch einlegen und im Verfahren die Einrede erklären
- Wenn der GV kommt: Dem Gläubiger über das Gericht die Einrede mitteilen lassen
Wichtig: Wenn Sie auf einen Mahnbescheid nicht reagieren, wird dieser zum Vollstreckungsbescheid — und die 30-Jahres-Frist beginnt. Selbst wenn die Grundforderung eigentlich verjährt war! Die Verjährungseinrede müssen Sie rechtzeitig erheben.
Sonderfall: Titulierte Forderung nach vielen Jahren
Auch bei titulierten Forderungen gibt es Hoffnung. Nach § 767 ZPO können Sie eine Vollstreckungsabwehrklage erheben, wenn nach der Titulierung Umstände eingetreten sind, die die Forderung ganz oder teilweise erledigen:
- Die titulierte Forderung ist tatsächlich nach 30 Jahren verjährt
- Die Forderung wurde zwischenzeitlich beglichen
- Es gibt eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung
- Der Gläubiger hat auf die Forderung verzichtet
Checkliste: Ist meine Forderung verjährt?
- Wann ist die Forderung entstanden? (Rechnungsdatum, Vertragsdatum)
- Gibt es einen Titel? (Vollstreckungsbescheid, Urteil → 30 Jahre)
- Haben Sie zwischendurch gezahlt oder die Schuld anerkannt? (→ Neubeginn)
- Gab es ein Gerichts- oder Insolvenzverfahren? (→ Hemmung)
- Haben Sie die Verjährungseinrede erhoben? (Wenn nicht: nachholen!)
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