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Hinweis: Dieser Rechner liefert eine Orientierung auf Basis allgemeiner gesetzlicher Regelungen und ersetzt keine rechtsverbindliche Auskunft. Hemmungs- und Unterbrechungs-Tatbestände im Einzelfall kann nur ein zugelassener Rechtsanwalt abschließend bewerten.
| Art der Forderung | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Reguläre Forderungen (Rechnungen, Verträge, Dienstleistungen) | 3 Jahre | § 195 BGB |
| Titulierte Forderungen (Urteil, Vollstreckungsbescheid) | 30 Jahre | § 197 BGB |
| Mietkaution-Rückforderung | 3 Jahre | § 195 BGB |
| Schadensersatz (Körperverletzung) | 30 Jahre | § 199 Abs. 2 BGB |
| Grundstücksrechte | 10 Jahre | § 196 BGB |
Die reguläre Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt nicht am Tag der Forderung, sondern erst am Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Eine Rechnung vom 15. März 2023 verjährt also nicht am 15. März 2026, sondern erst am 31. Dezember 2026.
Bestimmte Ereignisse können die Verjährungsfrist verlängern:
Wichtig: Verjährung greift nicht automatisch. Sie müssen die Einrede der Verjährung aktiv erheben — also dem Gläubiger oder dem Gericht mitteilen, dass Sie die Zahlung wegen Verjährung verweigern. Zahlen Sie eine verjährte Forderung trotzdem, können Sie das Geld in der Regel nicht zurückfordern.
Sobald ein Gericht eine Forderung bestätigt hat — durch Urteil, Vollstreckungsbescheid oder Vergleich — verlängert sich die Verjährung auf 30 Jahre. Das gilt auch für notariell beurkundete Forderungen.
Deshalb ist es so wichtig, auf einen Mahnbescheid rechtzeitig zu reagieren: Wird daraus ein Vollstreckungsbescheid, haben Sie die Forderung für 30 Jahre am Hals.
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